Zu den wichtigsten Punkten unserer Reise- & Geschäftsbedingungen kommen Sie direkt, wenn Sie die untenstehenden Paragraphen anklicken:
Sehr geehrter Reisegast,
diese Allgemeinen Reisebedingungen   ergänzen die gesetzlichen Regelungen (§§ 651a-m BGB; §§ 4-11 BGBInfoVO)   und regeln die Rechtsbeziehungen zwischen Ihnen und Ihrem jeweiligen   Reiseveranstalter, den Sie für Ihre Reise untenstehend angegeben finden   (im Folgenden „RV“). Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen sorgfältig   durch:
§1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES
1.1  Mit der  Reiseanmeldung, die möglichst schriftlich oder per Fax auf den   Anmeldeformularen des RV erfolgen soll (aber auch mündlich, telefonisch   oder auf elektronischem Weg erfolgen kann), bietet der Kunde dem RV den   Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage seiner   Reiseausschreibung, aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage   und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Der Reisevertrag kommt mit   der Annahme der Buchung durch den RV zustande. Diese bedarf keiner   bestimmten Form. Über den Vertragsabschluss informiert der RV den Kunden   mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den   Reisepreissicherungsschein, durch den alle Kundengelder gegen Insolvenz   des RV gesichert sind.
1.2 Weicht der Inhalt der  Reisebestätigung vom Inhalt  der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot  des RV vor, an das er für  die Dauer von 10 Tagen gebunden ist.  Innerhalb dieser Frist kann der  Reisende das neue Angebot durch  ausdrückliche oder schlüssige Erklärung  (z.B. Leistung der An- oder  Restzahlung) annehmen und der Vertrag  kommt auf der Grundlage dieses  neuen Angebots zustande.
1.3 Die Anmeldung durch  den Anmelder erfolgt für alle  in der Anmeldung mit aufgeführten  Teilnehmer, für deren  Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine  eigenen  Verpflichtungen einsteht, sofern er diese Verpflichtung durch   ausdrückliche und gesonderte schriftliche Erklärung gegenüber dem RV   übernommen hat.
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§2. LEISTUNGSVERPFLICHTUNG DES   REISEVERANSTALTERS, ÄNDERUNG DER REISEAUSSCHREIBUNG
2.1  Umfang und Art der  vertraglich vom RV geschuldeten Leistung ergeben  sich ausschließlich  aus der Leistungsbeschreibung in dem für den  Zeitpunkt der Reise  gültigen Prospekt bzw. der konkreten  Reiseausschreibung in Verbindung  mit der individuellen  Buchungsbestätigung. Bezüglich der  Reiseausschreibung behält sich der RV  ausdrücklich vor, aus sachlich  berechtigten, erheblichen und nicht  vorhersehbaren Gründen vor  Vertragsschluss eine Änderung der  Ausschreibungen zu erklären, über die  der Reisegast vor Buchung  selbstverständlich informiert wird.
2.2 Leistungsträger  (z.B. Hotels, Fluggesellschaften,  Beförderungsunternehmen) und  Reisebüros sind vom RV nicht  bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben  oder Vereinbarungen zu  treffen, die den zwischen RV und Kunden  vereinbarten Inhalt des  Reisevertrages abändern, über die  Reiseausschreibung oder die  Buchungsbestätigung des RV hinausgehen  oder im Widerspruch zur  Reiseausschreibung stehen.
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§3.  ZAHLUNG – ANZAHLUNG UND  RESTZAHLUNG 
3.1  Nach Erhalt der  Buchungsbestätigung und des  Reisepreissicherungsscheines ist eine  Anzahlung zu leisten, die auf den  Reisepreis angerechnet wird. Sie  beträgt 20 % des Reisepreises, jedoch  max. EUR 500 pro Person.
3.2 Die Restzahlung auf  den Reisepreis ist, soweit der  Sicherungsschein ausgehändigt ist und  falls nichts anderes im  Einzelfall vereinbart ist, 3 Wochen vor  Reisebeginn zur Zahlung fällig,  wenn feststeht, dass die Reise  durchgeführt wird, insbesondere nicht  mehr nach Ziffer 6.1 vom RV  abgesagt werden kann. Die Restzahlung muss  unaufgefordert beim RV  eingehen.
3.3 Wird der Reisepreis trotz Mahnung und  angemessener  Fristsetzung zur Zahlung nicht bezahlt, ist der RV  berechtigt, vom  Vertrag zurückzu - treten (§ 323 BGB) und vom Kunden  Rücktrittskosten  zu verlangen, die sich an nachstehender Ziffer 7.2  orientieren.
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§4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN,  PREISÄNDERUNGEN,  KUNDENRECHTE BEI LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN,  UMBUCHUNGEN,  TEILNEHMERWECHSEL 
4.1 Nach   Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher   Reiseleistungen, die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt   werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind   und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
4.2  Preisänderungen sind nach Abschluss des  Reisevertrages lediglich im  Falle der auch nach Abschluss des  Reisevertrages eingetretenen und bei  Abschluss nicht vorhersehbaren  Erhöhung der Beförderungskosten oder  Abgaben für bestimmte Leistungen,  wie Hafen- oder Flughafengebühren  oder einer Änderung der für die  betreffenden Reise geltenden  Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie  sich deren Erhöhung pro Person  bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis  auswirkt, wenn zwischen dem Zugang  der Reisebestätigung und dem  vereinbarten Reiseantritt mehr als vier  Monate liegen. Der RV hat den  Reisekunden unverzüglich von derartigen  Preisänderungen in Kenntnis zu  setzen. Eine Preiserhöhung, die ab dem  20. Tag vor dem vereinbarten  Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
4.3 Im Falle einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder   der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung, ist der   Reisegast berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder   die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu   verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis   für den Reisegast aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisegast hat   diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung des RV über die   Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4  Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der  Reise Änderungen  hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, der  Unterkunft oder der  Beförderungsart (Umbuchungen) vorgenommen, so kann  der RV bis 30 Tage  vor Reisebeginn eine Umbuchungsentschädigung von EUR  25 je Umbuchung  verlangen. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem  Rücktritt vom  Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und bei  gleichzeitiger  Neuanmeldung durch den Kunden möglich. Dies gilt nicht  bei  Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Der  Kunde  kann jederzeit nachwiesen, dass keine oder geringere Kosten als  die  vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden sind.
4.5  Bei einem Wechsel in der Person des Teilnehmers –  soweit der RV einem  solchen Wechsel nicht deshalb widerspricht, weil  der neue  Reiseteilnehmer den besonderen Reiseerfordernissen nicht  genügt oder  seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche  Anordnungen  entgegenstehen - haften die in den Vertrag eintretende  Ersatzperson und  der ursprünglich Reisende gegenüber dem RV für den  Reisepreis und als  Gesamtschuldner für sämtliche durch den Eintritt der  Ersatzperson  entstehende Mehrkosten. Der RV kann für den Wechsel eine  Entschädigung  von EUR 25 verlangen. Dem Reisegast steht es frei, dem RV  nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine  Kosten  entstanden sind, d.h. ein Schaden nicht oder nicht in der vom RV   berechneten Höhe entstanden ist.
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§5. NICHT IN ANSPRUCH  GENOMMENE  LEISTUNGEN 
Nimmt der Reisegast einzelne   Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß vom RV angeboten werden, infolge   aus vom RV nicht zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht   kein Anspruch des Reisegastes auf anteilige Rückerstattung. Der RV   bezahlt an den Reisegast jedoch er - sparte Aufwendungen ohne   Anerkennung einer Rechtspflicht zurück, sobald und soweit sie von den   einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden   sind.
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§6. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH  DEN  REISEVERANSTALTER 
6.1 Ist in der   Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl   hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der RV nur dann vom   Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt   beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die   Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten   Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, dass die Teilnehmerzahl   nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird, und der RV   zusätzlich in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben   hingewiesen hat. Der RV wird dem Kunden unverzüglich nach Eintritt der   Voraussetzung für die Nichtdurchführbarkeit bis spätestens drei Wochen   vor Reisebeginn über eine etwaige Nichtdurchführung unterrichten und ihm   die Rücktrittserklärung bis zu diesem Zeitpunkt zugehen lassen. Der   Reisegast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens   gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist,   eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisegast aus seinem Angebot   anzubieten. Der Reisegast hat dieses Recht unverzüglich nach der   Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.
6.2 Stört der Reisende trotz einer entsprechenden   Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in   solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des   Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf   einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark   vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist   den Reisevertrag kündigen. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf   den Reisepreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie ggf. erfolgte   Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die er aus   einer anderweitigen Verwendung der vom Kunden nicht in Anspruch   genommenen Reiseleistung erlangt. Die örtlichen Vertreter des RV   (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte   des RV wahrzunehmen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung   trägt der Störer selbst.
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§7. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN 
7.1  Der Reisegast kann  jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag  zurücktreten. Es wird aus  Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.  Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung  beim RV.
7.2 Wenn der Kunde zurücktritt, so  verliert der RV den  Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann indes  eine angemessene  Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen  und Aufwendungen  verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach  dem Reisepreis  unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie  dessen, was  durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der  Reiseleistungen  zu erwerben ist, bestimmt. 
Der RV behält sich vor,  diesen Anspruch nach  seiner Wahl konkret oder pauschalisiert zu  berechnen. 
Der RV kann eine  pauschalierte Entschädigung wie folgt  verlangen:
7.2.1 BUSREISEN
bis zum 46. Tag vor Reiseantritt 10 % 
ab dem 45. Tag vor Reiseantritt 15 %
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 30 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 50 % 
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 70 % 
bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
7.2.2 FLUGREISEN & BAHNREISEN
bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 25 %
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 17. Tag vor Reiseantritt 60 %
ab dem 10. Tag vor Reiseantritt 80 %
ab dem 3. Tag vor Reiseantritt  90 % des Reisepreises.
7.2.3 SCHIFFSREISEN (nicht Fährfahrten)
bis zum 90. Tag vor Reiseantritt 20 % 
ab dem 89. Tag vor Reiseantritt 35 %
ab dem 29. Tag vor Reiseantritt 50 %
ab dem 21. Tag vor Reiseantritt 60 % 
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 85 % 
bei Nichtantritt 90 % des Reisepreises.
7.2.4 TAGESAUSFLÜGE & VERANSTALTUNGEN 
(K&N-Reisebus • K&N-Minibus • Eigene Anreise)
bis zum 25. Tag vor Reiseantritt pauschal € 20
ab dem 24. Tag vor Reiseantritt 40 %
ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 60 % 
ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 80 % 
bei Nichtantritt 100 % des Reisepreises. 
7.2.5 REISEN MIT HOCHWERTIGEN EINTRITTEN (z.B. Reise BADEN-BADEN)
bis zum 60. Tag vor Reiseantritt pauschal 25 %
ab dem 59. Tag vor Reiseantritt 60 % 
ab dem 30. Tag vor Reiseantritt 90 % 
bei Nichtantritt 100 % des Reisepreises. 
Dem Reisegast steht es frei - auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung - dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich wesentlich geringere oder keine Kosten angefallen sind, d.h. ein Schaden nicht oder nicht in der vom RV berechneten Höhe entstanden ist.
7.3. Beim Buchungsvorgang ist der tatsächliche, mit einem amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderreisepass o.ä.) übereinstimmende Vor- und Nachname des Fluggastes / der Fluggäste anzugeben. Kostenfreie Namensänderungen sind ab dem 65. Tag vor Reiseantritt nicht mehr möglich, es wird eine pauschale Gebühr von 60,- € erhoben.
7.4  Der RV empfiehlt den Abschluss einer  Reiserücktrittskostenversicherung  und einer Versicherung zur Deckung  der Rückführungskosten bei Unfall  oder Krankheit sowie einer auch im  Ausland gültigen Krankenversicherung.
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§8.  OBLIEGENHEITEN DES KUNDEN,  ABHILFE, KÜNDIGUNG DES REISEGASTES,  GEWÄHRLEISTUNG, AUSSCHLUSS VON  ANSPRÜCHEN / ANZEIGEFRISTEN 
8.1  Der Kunde hat  auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen  Reise leitung oder unter  der unten genannten Adresse/Telefonnummer  anzuzeigen und dort ist um  Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde  schuldhaft, einen Mangel  anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Min -  derung nicht ein.
8.2 Wird die Reise nicht  vertragsgemäß erbracht, so  kann der Reisegast Abhilfe verlangen, wobei  der RV die Abhilfe  verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen  Aufwand erfordert.  Der RV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass eine  gleich- oder  höherwertige Ersatzleistung gegenüber dem Reisegast  erbracht wird.
8.3 Wird eine Reise infolge eines  Mangels erheblich  beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer  angemessenen Frist  keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der  gesetzlichen  Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei in seinem  eigenen  Interesse und aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung  empfohlen  wird. Der RV informiert über die Pflichtdes Kunden, einen  aufgetretenen  Mangel unverzüglich anzuzeigen, so - wie darüber, dass vor  der  Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist  zur  Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es   dann nicht, wenn die Abhilfe von dem RV verweigert wird, oder wenn die   sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des   Reisenden gerechtfertigt ist.
8.4  Reisevertragliche  Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats  nach der  vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem RV  unter  u.g. Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist  kann  der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne  Verschulden an  der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn  es sich um  deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht  für die  Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck  oder  Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tage  bei  Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach   Aushändigung anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und   Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu   erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die   Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem   Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen. Ohne Anzeige besteht die Gefahr   eines Anspruchsverlustes gegenüber dem Beförderungsunternehmen.
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§9.  PASS-, UND  VISUMERFORDERNISSE, GESUNDHEITSPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN 
9.1  Der RV informiert  Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise  angeboten wird, über  Pass- und Visumerfordernisse und gesundheits -  polizeiliche  Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen  und Atteste),  die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind.  Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
9.2 Der Reisegast ist für die Einhaltung aller für die   Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.   Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften   erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der RV hat seine   Hinweispflichten verschuldet nicht erfüllt. Insbesondere Zoll- und   Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Der Kunde muss selbst   darauf achten, dass sein Reisepass oder Personalausweis für die Reise   eine ausreichende Gültigkeit besitzt.
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§10. HAFTUNG DES   REISEVERANSTALTERS 
10.1 Die  vertragliche  Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind,  ist pro Reise  und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,  soweit ein  Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob  fahrlässig  herbeigeführt oder soweit der RV für einen dem Reisegast  entstehenden  Schaden allein wegen eines Verschuldens eines  Leistungsträgers  verantwortlich ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt  nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des  Verlusts von  Reisegepäck gegeben sind.
10.2 Gelten  für eine vom Leistungsträger zu  erbringende Reiseleistung internationale  Übereinkommen oder auf solchen  beruhende gesetzliche Vorschriften, nach  denen ein Anspruch auf  Schadensersatz nur unter bestimmten  Voraussetzungen oder  Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden  kann, oder unter  bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann  sich der RV  gegenüber dem Kunden hierauf berufen.
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§11.  INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER  DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN  LUFTFAHRTUNTERNEHMENS
Der RV ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05,  der  Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des   ausführenden Luftfahrtunternehmens, verpflichtet, den Kunden über die   Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der   gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung   zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die   ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so   muss der RV diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die   Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und   sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität   erhält, sobald diese feststeht bzw. feststehen. Gleiches gilt, wenn die   Fluggesellschaft wechselt. Der RV muss unverzüglich alle angemessenen   Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie   möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Black List der EU   (Schwarze Liste) ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu und   auf der Internetseite des RV sowie in den Geschäftsräumen des RV   einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
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§12.  VERJÄHRUNG 
Reisevertragliche Ansprüche des Kunden   gegenüber dem RV nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr ab   dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem   Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über geltend gemachte   Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die   Verjährung gehemmt, bis der Reiseteilnehmer oder der Reiseveranstalter   die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt   frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus   unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§13.  SONSTIGES
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen  des  Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten  Reisevertrages  zur Folge. Auf diesen Vertrag- und Rechtsverhältnis  findet  ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Der RV kann an seinem  Sitz  verklagt werden.
§14. REISEVERANSTALTER
Kultour & Natour Touristik GmbH • Geschäftsführer: Michael Schwinge • Hamburger Str. 1 • D-41540 Dormagen
Tel.:  02133- 26800, Fax: 02133-2680-12, Mail: info@kultour-natour.de, HRB  9256  beim Amtsgericht Neuss.
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Stand Dezember 2024